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Fachbeitrag

Gilt die EU-KI-Verordnung für Ihr Schweizer Unternehmen?

Ein strukturierter Leitfaden zur Wirkung der EU-KI-Verordnung (AI Act) über die EU hinaus auf die Schweiz: die zwei Auslöser, die ein Schweizer Unternehmen in den Anwendungsbereich ziehen, der geänderte Zeitplan nach dem Digital Omnibus vom Juni 2026, die tatsächlichen Bussgeldstufen und das Zusammenspiel mit dem eigenen regulatorischen Ansatz der Schweiz.

  • EU-KI-Verordnung
  • Regulierung
  • Schweiz
  • Compliance

Dieser Fachbeitrag gibt den regulatorischen Stand vom 25. Juli 2026 wieder. Der Zeitplan der EU-KI-Verordnung (AI Act) hat sich einmal verschoben, in einem Vereinfachungspaket vom Juni 2026, und er könnte sich wieder verschieben. Nichts davon ist Rechtsberatung. Nutzen Sie den Beitrag als Ausgangspunkt für das Gespräch mit Ihrer eigenen Rechtsberatung.

Zusammenfassung

Die Schweiz gehört nicht zur EU und hat kein eigenständiges KI-Gesetz. Die EU-KI-Verordnung kann dennoch für ein Schweizer Unternehmen gelten. Sie wirkt über zwei Auslöser in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und den zugehörigen Bestimmungen zum Anwendungsbereich in die Schweiz hinein, unabhängig vom Hauptsitz des Unternehmens. Trifft einer der beiden Auslöser zu, sind Sie im Anwendungsbereich, mit einem Zeitplan, der sich kürzlich geändert hat.

Bevor Sie ein KI-Projekt an der Verordnung ausrichten, brauchen Sie vier Antworten:

  • ob einer der beiden Auslöser auf Ihren Anwendungsfall zutrifft
  • was der geänderte Zeitplan verlangt, und bis wann
  • welche Bussgeldstufe zu Ihrem Risiko gehört
  • wie die Verordnung neben dem sektorspezifischen Ansatz der Schweiz und ihren nicht ratifizierten internationalen Verpflichtungen steht

Teil 1: die zwei Auslöser, die ein Schweizer Unternehmen in den Anwendungsbereich ziehen

Die Verordnung gilt für Anbieter und Betreiber mit Sitz ausserhalb der EU in zwei Situationen, beide nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und den zugehörigen Bestimmungen zum Anwendungsbereich.1

Auslöser eins: ein System auf dem EU-Markt bereitstellen oder dort in Betrieb nehmen. Ein Schweizer Unternehmen, das ein KI-System in der EU verkauft, lizenziert oder anderweitig bereitstellt oder dort in den operativen Einsatz bringt, fällt für dieses System in den Anwendungsbereich. Wo das Unternehmen seinen Sitz hat oder wo das System gebaut wurde, spielt keine Rolle. EU-Produktvorschriften folgen in der Regel dem Produkt, und die KI-Verordnung ist keine Ausnahme.

Auslöser zwei: Das Ergebnis des KI-Systems wird in der EU verwendet. Dieser Auslöser erfasst Unternehmen, die sich nie als Anbieter in der EU gesehen haben. Ein Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung, ohne EU-Vertriebsgesellschaft und ohne Plan, etwas auf dem EU-Markt bereitzustellen, ist trotzdem im Anwendungsbereich, wenn das Ergebnis seines Systems in der Union verwendet wird. Zwei Beispiele: ein Schweizer Hersteller, dessen KI-gestützte Qualitätsberichte in den Compliance-Prozess eines EU-Kunden einfliessen, und ein Schweizer Finanzunternehmen, dessen KI-gestützte Analysen EU-Kunden erreichen.

«Wir sind ein Schweizer Unternehmen und verkaufen nicht in die EU» genügt also nicht, um den Anwendungsbereich zu klären. Fragen Sie stattdessen: Wird irgendein Ergebnis dieses Systems von jemandem in der EU verwendet, direkt oder über einen Kunden, Partner oder eine nachgelagerte Integration? Stellen Sie die Frage pro Anwendungsfall, denn die Antwort kann sich zwischen Projekten derselben Organisation unterscheiden.

Teil 2: der geänderte Zeitplan

Zeitpläne, die vor Juni 2026 veröffentlicht wurden, sind überholt. Im Juni 2026 verabschiedeten das Europäische Parlament (16. Juni) und der Rat der EU (29. Juni) ein Vereinfachungspaket, den «Digital Omnibus», der beide Fristen für Hochrisiko-Systeme nach hinten verschob.2 Der aktuelle Zeitplan:

  • 2. August 2026: Transparenzpflichten (Artikel 50) und die meisten Durchsetzungsstrukturen gelten. Dieses Datum hat sich nicht verschoben.
  • 2. Dezember 2027: Eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, etwa Werkzeuge für Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung und Strafverfolgung, unterliegen den vollen Pflichten. Verschoben vom 2. August 2026.
  • 2. August 2028: Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I, wo die KI ein Sicherheitsbauteil etwa eines Medizinprodukts oder einer Maschine ist, unterliegt den vollen Pflichten. Verschoben vom 2. August 2027.

Die Frist für Anhang III hat sich um sechzehn Monate verschoben, die für Anhang I um zwölf. Das Datum für Transparenz und Durchsetzung hat sich nicht verschoben. Wer nur die Hochrisiko-Fristen verfolgt, übersieht womöglich, was ab August 2026 gilt.

Der Anwendungsbereich kann sich auch während der Entwicklung ändern. Ein System, das heute ausserhalb der Hochrisiko-Pflichten liegt, kann bis zum produktiven Einsatz darunter fallen, besonders wenn es vor Juni 2026 begonnen wurde und 2027 oder 2028 live gehen soll. Prüfen Sie die Anwendbarkeit bis zum Start bei jeder Änderung des Zeitplans erneut.

Teil 3: Bussgelder und die Stufe, die gilt

Die Obergrenze von EUR 35 Millionen oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes gilt nur für Artikel 5, die Liste verbotener Praktiken wie Social Scoring und manipulative oder ausbeuterische KI.3 Sie ist nicht die Obergrenze für Verstösse gegen die KI-Verordnung im Allgemeinen. Ist Ihr Anwendungsfall keine verbotene Praxis, überzeichnet das Risiko, wer diese Obergrenze als schlimmsten Fall anführt.

Die Stufen:

VerstosskategorieHöchstbusse
Verbotene KI-Praktiken (Artikel 5)EUR 35 Millionen oder 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist
Die meisten übrigen Pflichten der Akteure (z. B. Anforderungen an Hochrisiko-Systeme)EUR 15 Millionen oder 3 % des Umsatzes
Falsche oder irreführende Angaben gegenüber BehördenEUR 7.5 Millionen oder 1 % des Umsatzes

Bussgelder werden auf den weltweiten Umsatz berechnet, nicht auf den EU-bezogenen Teil des Geschäfts. Für ein Schweizer Unternehmen, das den Grossteil seines Umsatzes ausserhalb der EU erzielt, ist das Risiko nicht auf den EU-Anteil begrenzt. Die meisten KI-Anwendungsfälle sind keine verbotenen Praktiken, ihr Risiko liegt daher in der zweiten oder dritten Stufe. Eine Risikobewertung, die an der falschen Stufe ausgerichtet ist, überzeichnet oder unterschätzt das Risiko.

Teil 4: das Zusammenspiel mit dem Ansatz der Schweiz

Die Schweiz hat kein eigenständiges KI-Gesetz, das mit der EU-KI-Verordnung vergleichbar wäre. Der Ansatz des Bundesrats ist sektorspezifisch: Bestehende Regelwerke in Finanzwesen, Gesundheitswesen, Datenschutz und anderen Bereichen werden gelesen und, wo nötig, angepasst, damit sie KI in ihrem Bereich abdecken.4 Fragen Sie bei einem rein schweizerischen Anwendungsfall, welches bestehende Sektorregelwerk die Tätigkeit regelt.

Zwei weitere Punkte gelten.

Die Schweiz hat die Rahmenkonvention des Europarats über künstliche Intelligenz unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Sie unterzeichnete am 27. März 2025. Der Bundesrat wird die Konvention durch gezielte, sektorspezifische Änderungen bestehender Gesetze umsetzen, nicht durch einen neuen übergreifenden Erlass.4 Stand 25. Juli 2026 ist die Konvention nicht ratifiziert, und die Ausarbeitung der Umsetzungsgesetzgebung dürfte sich bis Ende 2026 fortsetzen. Sie ist noch nicht verbindlich, zeigt aber, wohin sich das Schweizer Recht entwickelt.

Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind oder in die EU verkaufen, können sich das günstigere Regime nicht aussuchen. Ein Unternehmen, dessen Inlandstätigkeit nur unter Schweizer Sektorregeln fällt, kann für einen anderen Teil seines Geschäfts über einen der beiden Auslöser aus Teil 1 im Anwendungsbereich der EU-KI-Verordnung liegen. Die beiden Regime gelten parallel, bilden Sie daher beide ab.

Was das in der Praxis bedeutet

Stellen Sie vor dem Entscheid, einen neuen KI-Anwendungsfall zu bauen, vier Fragen in dieser Reihenfolge:

  1. Trifft einer der beiden extraterritorialen Auslöser auf die Ergebnisse dieses Systems zu?
  2. Wenn ja: Welche geänderte Frist gilt, gemessen an der Kategorie und dem voraussichtlichen Go-live?
  3. Welche Bussgeldstufe gilt, gemessen an dem, was das System tut?
  4. Welches Schweizer Sektorregelwerk gilt parallel, unabhängig von der EU-Antwort?

Diese Fragen vor Entwicklungsbeginn zu beantworten, kostet weniger als eine Compliance-Prüfung kurz vor dem Start. Deshalb gehört eine regulatorische Anwendbarkeitsprüfung zur ersten Phase jedes KI-Projekts, das wir aufsetzen.5

Was noch offen ist

  • Der Digital Omnibus wurde im Juni 2026 verabschiedet, wenige Wochen vor Entstehung dieses Fachbeitrags. Eine weitere Änderung, ein delegierter Rechtsakt oder eine Umsetzungsleitlinie könnte die Daten noch verändern, insbesondere die Fristen 2027 und 2028.
  • Wie die beiden Auslöser auf konkrete Datenflüsse anzuwenden sind, hängt von den Tatsachen ab, besonders bei indirekten Fällen, in denen das Ergebnis die EU über einen Intermediär oder Kunden erreicht. Das kann kein allgemeiner Leitfaden für Ihren Fall klären.
  • Die Umsetzung der Rahmenkonvention des Europarats in der Schweiz wird noch ausgearbeitet. Die sektorspezifischen Änderungen liegen noch nicht in endgültiger Form vor.

Einordnung

Eine regulatorische Anwendbarkeitsprüfung für einen konkreten Anwendungsfall deckt beide Auslöser und die relevanten Schweizer Sektorregelwerke ab. Sie ist fester Bestandteil der ersten Phase der KARPINITY-Methode, des AI Opportunity Assessment. Das weitere regulatorische Bild, einschliesslich revDSG und GxP, finden Sie unter KI-Regulierung in der Schweiz.

Footnotes

  1. EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), Art. 2 Abs. 1 Bst. c: Die Verordnung gilt für Anbieter und Betreiber mit Sitz ausserhalb der EU, wenn das von ihrem KI-System erzeugte Ergebnis in der EU verwendet wird, zusätzlich zu allen, die ein System auf dem EU-Markt bereitstellen oder dort in Betrieb nehmen, unabhängig vom Sitz des Anbieters. Nicht schweizspezifisch; es ist EU-Recht, das über seinen extraterritorialen Anwendungsbereich in die Schweiz hineinwirkt. Verordnung in Kraft getreten am 1. August 2024. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/eng ↩

  2. Zeitplan zur Umsetzung der EU-KI-Verordnung, wie revidiert durch das KI-Vereinfachungspaket «Digital Omnibus», das das Europäische Parlament am 16. Juni 2026 und der Rat der EU am 29. Juni 2026 verabschiedet haben: Transparenzpflichten (Art. 50) und die meisten Durchsetzungsstrukturen gelten ab 2. August 2026; die Frist für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wurde vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben; die Frist für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I wurde vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028 verschoben. Nicht schweizspezifisch. Council of the EU, «Artificial intelligence: Council gives final green light to simplify and streamline rules», Medienmitteilung, 29. Juni 2026: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/29/artificial-intelligence-council-gives-final-green-light-to-simplify-and-streamline-rules/. Offizieller Text der Verordnung (Konsolidierung der Änderung ausstehend): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/eng ↩

  3. EU-KI-Verordnung, Art. 99 Abs. 3: Bussgelder von bis zu EUR 35 Millionen oder 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist, gelten ausdrücklich für Verstösse gegen das Verbot von KI-Praktiken mit unannehmbarem Risiko nach Artikel 5, nicht für Verstösse gegen die Verordnung im Allgemeinen. Die meisten übrigen Pflichten der Akteure sind auf bis zu EUR 15 Millionen oder 3 % des Umsatzes begrenzt; falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behörden auf bis zu EUR 7.5 Millionen oder 1 %. Nicht schweizspezifisch. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/eng ↩

  4. Bundesrat, Mitteilung zum Ansatz der Schweiz bei der KI-Regulierung, 12. Februar 2025: Die Schweiz wird die Rahmenkonvention des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Council of Europe Framework Convention on Artificial Intelligence, Human Rights, Democracy and the Rule of Law) hauptsächlich durch gezielte, sektorspezifische Änderungen bestehender Gesetze umsetzen und nicht durch ein übergreifendes KI-Gesetz. Die Schweiz hat die Konvention am 27. März 2025 unterzeichnet; zum Zeitpunkt der Abfassung ist sie noch nicht ratifiziert, und die Umsetzungsgesetzgebung wird bis 2026 vorbereitet. Schweizspezifisch. https://www.admin.ch/gov/en/start/documentation/media-releases.msg-id-104110.html ↩ ↩2

  5. Siehe die KARPINITY-Methode für die vollständige Struktur in sechs Phasen und dazu, wie in Phase 01 eine regulatorische Anwendbarkeitsnotiz entsteht. ↩